Corona: Änderungen/Ergänzungen in der WDFV-Spielordnung

Für den Fall, dass die Saison 2020/21 nach der „CORONA-Unterbrechung“ wieder fortgesetzt wird, hat der Verbandsfußballausschuss die WDFV-Spielordnung wie folgt angepasst:

§ 11 Umfang der Spielerlaubnis

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:

Im gesamten § 11 ist statt auf den 1. Mai jeweils auf den 1. Juni 2021 abzustellen; anstelle des 30.04. gilt der 31.05.2021.

§ 22 Wegfall der Wartefristen für Amateure

In den folgenden Fällen ist die Spielerlaubnis gemäß § 15 unabhängig von der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereins ohne Einhaltung einer Wartefrist zu erteilen:

(Nr. 1 und 2 unverändert)

3. für einen Verein am Studienort oder in der Nähe des Studienortes, wenn ein Spieler zu Studienzwecken seinen Wohnsitz und infolgedessen seinen Verein wechselt. Der entsprechende Nachweis der Hochschule und des Einwohnermeldeamtes ist der Passstelle vorzulegen;

3a. für den alten Verein, wenn ein Spieler, der zu Studienzwecken seinen Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein am Studienort oder in der Nähe des Studienortes gespielt hat, innerhalb eines Monats nach Aufgabe dieses Wohnsitzes zum alten Verein zurückkehrt. Der entsprechende Nachweis des Einwohnermeldeamtes ist der Passstelle vorzulegen;

(Inkrafttreten zum 01.07.2021 bzw. Beginn der Saison 2021/22)

(Nr. 4 bis 10 unverändert)

§ 37 Teilnahme an Pflichtspielen

(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht oder Nichtantreten nach dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle.

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:

Im vorstehenden Absatz ist statt auf den 01.05. auf den 01.06.2021 abzustellen.

(Abs. 2 bis 5 unverändert)

§ 52 Ausscheiden von Mannschaften

(3) Die von den Mannschaften in Fällen der Absätze 1 und 2 ausgetragenen Punktespiele sind,

1. wenn die Maßnahme bis zum 30. April erforderlich wird, nicht zu werten;

2. wenn die Maßnahme ab dem 1. Mai erforderlich wird, entsprechend ihrem Ausgang zu werten. Nicht ausgetragene Spiele werden für den Gegner mit 2 : 0 Toren als gewonnen gewertet.

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt: Im vorstehenden Absatz ist statt auf den 1. Mai auf den 1. Juni 2021 abzustellen; anstelle des 30. April gilt der 31. Mai 2021.

Anlagen:

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