Ordnungsgelder (§ 30 JSpO/WDFV)
Gegen Vereine und Juniorenmannschaften sind für die Spielklassen des Kreises aufgrund eines Vergehens folgende Ordnungsgelder gemäß § 30 (5) JSpO/WDFV zulässig:
1. | Nichtvorlage des Spielerpasses innerhalb einer Woche nach Antreten ohne Pass bzw. Wiedereingang des Passes von der Passstelle | 5,00 € |
2. | Einsatz eines Juniors ohne Spielberechtigung | 15,00 € |
3. | Einsatz eines Juniors in der Schutzfrist oder in einer niedrigeren Altersklasse | 10,00 € |
4. | Einsatz eines Juniors unter falschem Namen | 75,00 € |
5. | Nichteinsenden des Spielberichts innerhalb einer Woche | 5,00 € |
6. | Nichtausfüllung des Spielberichts | 10,00 € |
7. | Unvollständiges Ausfüllen des Spielberichts bzw. Fehlen der Unterschrift oder der Bestätigung im elektronischen Spielbericht § 29 (5) o. (6) JSpO/WDFV | 5,00 € |
8. | Nichtantreten bei Turnieren und Treffs: A- bis D-Junioren E-Junioren und jünger |
100,00 € 50,00 € |
9. | Nichtantreten einer Juniorenmannschaft: A- bis B-Junioren C- bis D-Junioren E-Junioren und jünger |
75,00 € 50,00 € 30,00 € |
10. | Mangelnder Platzaufbau oder Fehlen des Balles | 10,00 € |
11. | Spielen gegen Nichtverbandsvereine und gesperrte Mannschaften | 100,00 € |
12. | Zurückziehen einer Juniorenmannschaft: A- bis D-Junioren E-Junioren und jünger |
75,00 € 50,00 € |
13. | Spielen bei einem Spielverbot | 20,00 € |
14. | Nichteinladen oder verspätetes Einladen des Schiedsrichters und der SRA sowie der Gastmannschaft | 5,00 € |
15. | Fehlendes Passbild bzw. Nichterneuerung des Spielerpassbildes nach Beanstandung durch den Schiedsrichter oder KJA | 5,00 € |
16. | Nichtherausgabe des Spielerpasses innerhalb der Frist des §10 (12) JSpO/WDFV | 20,00 € |
17. | Verstoß gegen § 16 (10) JSpO/WDFV | 10,00 € |
18. | Eigenmächtige Verlegung eines Pflichtspiels ohne Genehmigung des Staffelleiters | 10,00 € |
19. | Verstoß gegen § 21 JSpO/WDFV | 100,00 € |
20. | Unentschuldigtes Fernbleiben von angesetzten Tagungen | 30,00 € |
21. | Nichtabgabe einer verlangten Meldung oder Nichteinhaltung eines Termins | 15,00 € |
22. | Nichtabstellen eines Junioren zu Auswahlspielen und Lehrgängen | 15,00 € |
23. | Abgabe von Falschmeldungen | 50,00 € |
24. | Unterlassen der Meldung des Spielergebnisses gemäß § 19 (10) JSpO/WDFV | 5,00 € |
25. | Ausrichtung nicht genehmigter Turniere | 75,00 € |
26. | Tragen von Werbung auf Spielkleidung ohne Genehmigung | 10,00 € |
27. | Nicht fristgerechte Vorlage der durch die Passstelle angeforderten Unterlagen | bis zu 50,00 € |
Im Wiederholungsfall können die Ordnungsgelder erhöht werden (§ 30 (6) JSpO/WDFV).
Soweit für einzelne Vergehen keine ausdrückliche Strafbestimmung vorgesehen ist, richtet sich die Art und Höhe der Strafe nach der Schwere des sportlichen Vergehens. Es sind sodann entsprechende Strafen zu verhängen (§ 30 (6) JSpO/WDFV)
Für Vergehen und Verfehlungen von Zuschauern und Nichtmitgliedern haftet der Verein (§ 30 (10) JSpO/WDFV).
Maßnahmen gegenüber „Teamoffiziellen“ (§ 30 (12) JSpO/WDFV)
Trainer, Betreuer oder Mannschaftsverantwortliche („Teamoffizielle) die vom Schiedsrichter/Spielleiter mit einer Gelben Karte verwarnt werden, können durch die Verwaltungsstelle mit einem Verweis oder einem Ordnungsgeld bis zu 20,00 € belegt werden.
Nach Erhebung eines Ordnungsgeldes ist in Wiederholungsfällen das Ordnungsgeld in Anlehnung an § 30 (6) JSpO/WDFV zu verdoppelt bzw. zu verdreifachen. Alternativ kann auch ein Verfahren vor dem zuständigen Jugendrechtsorgan eingeleitet werden.
Die Verwaltungsstelle hat ein Verfahren vor dem zuständigen Jugendrechtsorgan einzuleiten, wenn „Teamoffizielle“ während oder nach dem Spiel für ihr Verhalten vom Schiedsrichter/Spielleiter die Rote Karte gezeigt bekommen. Das Zeigen der Roten Karte führt nicht zu einer automatischen Sperre.
Stand: 08/2022