Ordnungsgelder

Teil 3: Ordnungsgelder (§ 30 JSpO/WDFV)

Gegen Vereine und Juniorenmannschaften sind für die Spielklassen des Kreises aufgrund eines Vergehens folgende Ordnungsgelder gemäß § 30 (5) JSpO/WDFV zulässig:

1. Fehlender/verspäteter Nachweis der erteilten Spielberechtigung bzw. der Kopie eines gültigen Ausweises mit Lichtbild (vgl. § 5 (12) JSpO/WDFV)
5,00 Euro

2. Einsatz eines Juniors ohne Spielberechtigung
15,00 Euro

3. Einsatz eines Juniors in der Schutzfrist oder in der niedrigeren Altersklasse
10,00 Euro

4. Einsatz eines Juniors unter falscher Identität
75,00 Euro

5. Nichteinsenden eines Papierspielberichts innerhalb einer Woche bei Nichtnutzung des elektronischen Spielberichts
10,00 Euro

6. Nichtausfüllung des elektronischen Spielberichts oder eines Papierspielberichts
25,00 Euro

7. Unvollständiges Ausfüllen des Spielberichts oder keine Kenntnisnahme der Eintragungen des Schiedsrichters/Spielleiters im Spielbericht (vgl. § 29 (5) oder (6) JSpO/WDFV)
5,00 Euro

8. Nichtantreten bei Turnieren und Treffs:
a) A- bis D-Junioren: 100,00 Euro
b) E-Junioren und jünger: 50,00 Euro

9. Nichtantreten einer Juniorenmannschaft:
a) A- bis B-Junioren: 75,00 Euro
b) C- bis D-Junioren: 50,00 Euro
c) E-Junioren und jünger: 30,00 Euro

10. Mangelnder Platzaufbau oder fehlen des Balles:
a) wenn Spielverlust die Folge war: 30,00 Euro
b) in allen anderen Fällen: 10,00 Euro

11. Spielen gegen Nichtverbandsvereine und gesperrte Mannschaften
100,00 Euro

12. Zurückziehen einer Juniorenmannschaft nach dem Meldetermin des Kreises/Verbandes bzw. während der Pflichtspielzeit:
a) A- bis D-Junioren: 75,00 Euro
b) E-Junioren und jünger: 50,00 Euro

13. Spielen bei einem Spielverbot
20,00 Euro

14. Nichteinladen oder verspätetes Einladen des Schiedsrichters und der Schiedsrichterassistenten sowie der Gastmannschaft
5,00 Euro

15. Fehlendes Lichtbild in der Spielberechtigungsliste bzw. Nichterneuerung des Lichtbildes nach Beanstandung durch den Schiedsrichter/Spielleiter oder durch die Spielleitende Stelle
5,00 Euro

16. Keine Vereinsfreigabe des elektronischen Spielberichts bis spätestens 15 Minuten vor dem Spiel
10,00 Euro

17. Verstoß gegen § 16 (10) JSpO/WDFV
10,00 Euro

18. Eigenmächtige Verlegung eines Pflichtspiels ohne Genehmigung des Staffelleiters
10,00 Euro

19. Verstoß gegen § 21 JSpO/WDFV
100,00 Euro

20. Unentschuldigtes Fernbleiben von angesetzten Tagungen
30,00 Euro

21. Nichtabgabe einer verlangten Meldung oder Nichteinhaltung eines Termins
15,00 Euro

22. Nichtabstellen eines Junioren zu Auswahlspielen und Lehrgängen
15,00 Euro

23. Abgaben von Falschmeldungen
50,00 Euro

24. Unterlassen der Meldung des Spielergebnisses (vgl. § 19 (9) JSpO/WDFV)
5,00 Euro

25. Ausrichtung nicht genehmigter Turniere
75,00 Euro

26. Tragen von Werbung auf Spielkleidung ohne Genehmigung
10,00 Euro

27. Nicht fristgerechte Vorlage der durch die Passstelle angeforderten Unterlagen
bis zu 50,00 Euro

28. Nicht anwesender ordnungsgemäßer Mannschaftsbetreuer gemäß § 2 (2) JSpO/WDFV
10,00 Euro

Weitere Bestimmungen

Im Wiederholungsfall können die Ordnungsgelder erhöht werden (§ 30 (6) JSpO/WDFV).

Soweit für einzelne Vergehen keine ausdrückliche Strafbestimmung vorgesehen ist, richtet sich die Art und Höhe der Strafe nach der Schwere des sportlichen Vergehens. Es sind sodann entsprechende Strafen zu verhängen (§ 30 (8) JSpO/WDFV).

Für Vergehen und Verfehlungen von Zuschauern und Nichtmitgliedern haftet der Verein (§ 30 (10) JSpO/WDFV).

Maßnahmen gegenüber „Teamoffiziellen“ (§ 30 (12) JSpO/WDFV)

Trainer, Betreuer oder Mannschaftsverantwortliche („Teamoffizielle“), die vom Schiedsrichter/Spielleiter mit einer Gelben Karte verwarnt werden, können durch die Verwaltungsstelle mit einem Verweis oder einem Ordnungsgeld belegt werden.

Nach Erhebung eines Ordnungsgeldes ist in Wiederholungsfällen das Ordnungsgeld in Anlehnung an § 30 (6) JSpO/WDFV zu verdoppelt bzw. zu verdreifachen.

Alternativ kann auch ein Verfahren vor dem zuständigen Jugendrechtsorgan eingeleitet werden.

Die Verwaltungsstelle hat ein Verfahren vor dem zuständigen Jugendrechtsorgan einzuleiten, wenn „Teamoffizielle“ während oder nach dem Spiel für ihr Verhalten vom Schiedsrichter/Spielleiter die Rote Karte gezeigt bekommen. Das Zeigen der Roten Karte führt nicht zu einer automatischen Sperre.

Stand 08.26